Lizenzvergehen - kein Kavaliersdelikt

Das Lizenzrecht für Software wurde in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG, zuletzt geändert im September 2003) geregelt. Im Paragrafen 69a wird Software ausdrücklich als schützenswertes Gut aufgenommen, wenn sie bestimmte Kriterien (Schöpfungstiefe) erfüllt.



Die Haftung für den unrechtmäßigen Einsatz innerhalb eines Unternehmens liegt zunächst beim Betriebsleiter, also dem Geschäftsführer.

Der Erwerb eines Nutzungsrechts kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Nur selten kaufen größere Organisationen tatsächlich einzelne Softwarepakete. Stattdessen werden Lizenzen in größeren Stückzahlen erworben. Allerdings sind Geräten, etwa Computern oder Zubehörteilen, OEM-Lizenzen beigelegt, die ebenfalls Nutzungsrechte gewähren. Diese werden oft nicht wahrgenommen und aus Bequemlichkeit durch globale Verträge ersetzt, meist bei den Betriebssystemen. Das Unternehmen zahlt doppelt.

Bei den globalen Vereinbarungen werden Volumenlizenzen, die eine bestimmt Anzahl von gleichzeitigen Installationen gewähren, und Unternehmenslizenzen unterschieden. Diese legalisieren den globalen Einsatz auf beliebig vielen Geräten innerhalb des Unternehmens. Besonders aufwändige Software kann auch für einen konkreten Arbeitsplatz erworben werden.

Für den Verantwortlichen stellt sich damit die Frage, inwieweit die in seinem Unternehmen genutzte Software tatsächlich ausreichend lizenziert ist, da sich oft eine Mischform aus den verschiedenen Lizenzarten ergibt. Daneben kann die optimierte Nutzung bestehender Lizenzen beim Erwerb neuer Nutzungsrechte kostenreduzierend sein. Spider Licence deckt auch diese Potentiale auf.

Fakten

Seit dem 12.9.2003 gilt ein neues Urheberrecht, das eine EU-Richtlinie umsetzt: Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.

Die Softwareindustrie verfolgt zunehmend die missbräuchliche Nutzung ihrer Produkte. Aktuelle Informationen über die Organsiation BSA, eine Vereinigung der Softwareanbieter, finden Sie hier...

 

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